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BFH Urteil v. - IX R 183/84 BStBl 1986 II S. 890

Gesetze: EStG § 22 Nr. 3

Vergütungen an Mitglieder einer Bürgerinitiative für Rücknahme des Widerspruchs gegen Kraftwerksgenehmigung und Verzicht auf weitere Rechtsbehelfe sind nach § 22 Nr. 3 EStG einkommensteuerpflichtig

Leitsatz

1. Vergütungen an Mitglieder einer Bürgerinitiative für die Rücknahme des Widerspruchs gegen eine Kraftwerksgenehmigung und den Verzicht auf weitere Rechtsbehelfe gegen den Bau und Betrieb des Kraftwerks sind nach § 22 Nr. 3 EStG einkommensteuerpflichtig.

2. Das trifft auch auf Vergütungen zu, die der Sprecher der Bürgerinitiative für seinen Einsatz im Zusammenhang mit den Vereinbarungen zwischen der Bürgerinitiative und dem Kraftwerksbetreiber erhält.

Fundstelle(n):
BStBl 1986 II Seite 890
OAAAA-92258

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