Vergütungen an Mitglieder einer Bürgerinitiative für Rücknahme des Widerspruchs gegen Kraftwerksgenehmigung und Verzicht auf weitere Rechtsbehelfe sind nach § 22 Nr. 3 EStG einkommensteuerpflichtig
Leitsatz
1. Vergütungen an Mitglieder einer Bürgerinitiative für die Rücknahme des Widerspruchs gegen eine Kraftwerksgenehmigung und den Verzicht auf weitere Rechtsbehelfe gegen den Bau und Betrieb des Kraftwerks sind nach § 22 Nr. 3 EStG einkommensteuerpflichtig.
2. Das trifft auch auf Vergütungen zu, die der Sprecher der Bürgerinitiative für seinen Einsatz im Zusammenhang mit den Vereinbarungen zwischen der Bürgerinitiative und dem Kraftwerksbetreiber erhält.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1986 II Seite 890 OAAAA-92258
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