Instanzenzug: Az: I ZB 36/22 Beschlussvorgehend LG Augsburg Az: 43 T 1206/22vorgehend AG Augsburg Az: 1 M 1364/21
Gründe
1I. Das Ablehnungsgesuch gegen Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch ist unzulässig. Der Senat ist unter Mitwirkung des abgelehnten Richters zur Entscheidung darüber berufen.
21. Ein völlig ungeeignetes oder rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch ist unzulässig und kann entgegen § 45 Abs. 1 ZPO ausnahmsweise unter Mitwirkung des abgelehnten Richters verworfen werden. Ein Ablehnungsgesuch ist völlig ungeeignet, wenn es eine von vornherein untaugliche Begründung enthält oder wenn für dessen Verwerfung jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist (vgl. , juris Rn. 15 bis 17 mwN; Beschluss vom - 1 BvR 793/19, juris Rn. 14; , juris Rn. 6 f.; Beschluss vom - AnwZ (Brfg) 28/20, juris Rn. 10; Beschluss vom - I ZB 27/22, juris Rn. 5 f.).
32. Das ist vorliegend der Fall. Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg vom war mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht offensichtlich unzulässig. Sie war daher zu verwerfen, ohne dass es eines Eingehens auf den Gegenstand des Verfahrens bedurfte. Soweit der Schuldner sich auf eine mangelnde Aufsicht über die Geschäftsstelle des Senats bezieht, verkennt er, dass die Entscheidungen der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zwar nach Maßgabe des § 573 Abs. 1 ZPO durch den Senat überprüft werden können, der Vorsitzende Richter aber nicht die Fachaufsicht über die Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ausübt. Auch mit Blick auf angeblich unerledigte Anträge und Rügen zeigt der Schuldner nicht auf, dass diese in die Zuständigkeit des Vorsitzenden Richters fallen.
4II. Nach dem genannten Maßstab sind auch die Ablehnungsgesuche des Schuldners gegen Justizamtfrau H. , Justizfachangestellte B. und Justizangestellte He. als unzulässig zu verwerfen. Unabhängig davon, dass weder Formfehler bei der Ausfertigung und Übersendung des Senatsbeschlusses vom ersichtlich noch die Aktenführung als fehlerhaft oder die Aktenrückgabe an das Ausgangsgericht als verfrüht zu beanstanden wären, sind die Rügen des Schuldners von vornherein nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit (§ 42 Abs. 1 und 2, § 49 ZPO) zu begründen.
5III. Die Eingabe des Schuldners vom , die er nicht als Anhörungsrüge verstanden wissen will und die daher als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom auszulegen ist, bleibt ohne Erfolg. Unabhängig von der Frage, ob eine Gegenvorstellung gegen einen Verwerfungsbeschluss nach § 577 Abs. 1 Satz 2, Abs. 6 Satz 1 ZPO statthaft ist (vgl. hierzu BeckOK.ZPO/Wulf, 46. Edition [Stand ], § 567 Rn. 18 bis 21), besteht jedenfalls kein Anlass zur Änderung des genannten Beschlusses, für dessen Erlass der Senat nach Nr. 10 des Geschäftsverteilungsplans 2022 (Abschnitt A I) zuständig war.
6IV. Die Erinnerung des Schuldners gemäß § 573 Abs. 1 ZPO bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Nach dieser Vorschrift kann gegen die Entscheidungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle binnen einer Notfrist von zwei Wochen die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Teilweise legt der Schuldner bereits nicht hinreichend dar, gegen welche Entscheidungen des Urkundsbeamten im Sinne des § 573 Abs. 1 ZPO er sich wendet. Die Ausfertigung und Übersendung von gerichtlichen Schriftstücken sowie die Aktenführung und -rückgabe an das Ausgangsgericht stellen keine dem Urkundsbeamten übertragenen Entscheidungen dar. Unabhängig davon gewährt die Zivilprozessordnung einer Privatperson derzeit keinen Anspruch auf eine elektronische Zusendung gerichtlicher Schriftstücke. Für die Akteneinsicht und die Erteilung von Abschriften gemäß § 299 Abs. 1 ZPO und die Erteilung eines Rechtskraftvermerks gemäß § 706 Abs. 1 ZPO ist der Bundesgerichtshof nach Rückgabe der Verfahrensakte nicht mehr zuständig. Über die Einsichtsgewährung in Geschäftsverteilungspläne entscheidet die Präsidentin des Bundesgerichtshofs (vgl. IV AR (VZ) 2/18, NJW 2019, 3307 [juris Rn. 12]).
7V. Der Schuldner kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:151222BIZB36.22.0
Fundstelle(n):
LAAAJ-31517