BGH Beschluss v. - 5 StR 272/22

Zulässigkeit einer Revision bei Revisionseinlegung durch von Betreuer mandatiertem Rechtsanwalt

Gesetze: § 137 StPO, § 349 StPO

Instanzenzug: LG Dresden Az: 1 Ks 730 Js 32461/21

Gründe

1Die Revision der Beschuldigten ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).

2Der Generalbundesanwalt hat insoweit in seiner Antragsschrift ausgeführt:

1. Die Revision ist unzulässig, weil Rechtsanwalt L.    nicht von der Beschuldigten mit der Verteidigung beauftragt worden ist, sondern von deren – nicht beschwerter – Tochter, die als Betreuerin mit dem Aufgabenkreis „Vermögenssorge, Gesundheitssorge, Haus- und Grundstücksangelegenheiten, Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern, Vertretung in pflegerechtlichen Angelegenheiten, Vertretung in Heimangelegenheiten, Geltendmachung von Ansprüchen auf Leistungen aller Art“ (so Amtsgericht Dresden, Beschluss vom – 406 XVII 2146/17) nicht gesetzlich zur Vertretung der Beschuldigten bei der Beauftragung eines Verteidigers berufen gewesen ist; für eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht ist nichts ersichtlich.

2. Als Revision der Beschuldigten wäre die Revision ebenfalls unzulässig, weil es an einer Beschwer der Beschuldigten durch die Ablehnung der Unterbringung fehlt (vgl. nur Senat, Beschluss vom – 5 StR 538/18 Rn. 3); die Vorschrift des § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO ändert daran nichts. Ein Ausnahmefall, in dem sich eine Beschwer aus den Urteilsgründen statt allein aus dem Urteilstenor ergeben kann (vgl. dazu , NJW 2016, 229; 48144/09, NJW 2016, 3225), liegt nicht vor.

3Dem schließt sich der Senat an. Der Aufgabenkreis des Betreuers hinsichtlich der Vertretung gegenüber Behörden, Sozialleistungsträgern und Gerichten umfasst nicht die Befugnis der Einlegung von Rechtsmitteln im Strafverfahren; die Wahrnehmung der Interessen des Angeklagten – oder wie hier der Beschuldigten – liegt insoweit allein in den Händen des Verteidigers (; Bienwald/Sonnenfeld/Harm, Betreuungsrecht, 6. Aufl., § 1896, Stichwort: Strafverfahren).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:040822B5STR272.22.0

Fundstelle(n):
HAAAJ-31514