Instanzenzug: SG Darmstadt Az: S 30 U 74/18vorgehend Hessisches Landessozialgericht Az: L 9 U 10/22 Beschluss
Gründe
I
1Die Beteiligten des Hauptsacheverfahrens streiten in dem der Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) zugrundeliegenden Verfahren über einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer höheren Verletztenrente.
2Die Beklagte lehnte die Gewährung einer höheren Verletztenrente als nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 vH ab. Das Sozialgericht (SG) hat unter Abweisung der Klage im Übrigen die Beklagte verpflichtet, der Klägerin eine Verletztenrente nach einer MdE von 25 vH zu gewähren (Urteil vom ). Das LSG hat die Berufung wegen Verfristung als unzulässig verworfen (Beschluss vom ).
3Die Klägerin hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
II
4Der Antrag auf Bewilligung von PKH für ein noch zu führendes Beschwerdeverfahren ist abzulehnen.
5Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Nach Durchsicht der Akten und der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung fehlen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin erfolgreich zu begründen.
6Die Sache bietet keine Hinweise für eine über den Einzelfall der Klägerin hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Auch ist nicht ersichtlich, dass das LSG entscheidungstragend von der Rechtsprechung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abgewichen sein könnte (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
7Schließlich fehlt ein ausreichender Anhalt dafür, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Ein Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG). Soweit die Klägerin sinngemäß rügt, das LSG hätte die Berufung nicht als verspätet ansehen dürfen, macht sie einen fehlerhaften Erlass eines Prozess- anstatt eines Sachurteils geltend. Zwar ist die Entscheidung durch Prozessurteil anstatt des gebotenen Sachurteils verfahrensfehlerhaft iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG (zB - juris RdNr 8; - BSGE 1, 283). Dafür bietet die Sache jedoch keine Hinweise. Das Urteil des SG ist der Klägerin am zugestellt worden, ihre Berufung ging am ein, damit erst nach Ablauf der am endenden Einlegungsfrist (§ 151 Abs 1 SGG). Die Klägerin hat sich zwar zugleich in ihrem Berufungsschriftsatz und in einem Fax an das für die Verspätung entschuldigt. Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigten könnten, hat sie aber nicht geltend gemacht (§ 67 Abs 1 SGG). Das LSG hat in seinem Beschluss auch mögliche Wiedereinsetzungsgründe geprüft und diese im Ergebnis zutreffend verneint. Weitere Wiedereinsetzungsgründe sind nicht ersichtlich, dies gilt auch für die von der Klägerin im hiesigen Verfahren vorgelegten Unterlagen, welche allesamt Zeiträume außerhalb der Berufungsfrist betreffen.
Roos Karmanski Karl
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2022:071222BB2U422BH0
Fundstelle(n):
FAAAJ-31490