Außensteuergesetz Kommentar
4. Aufl. 2023
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§ 21 Anwendungsvorschriften
A. Entstehung
1Die Vorschrift entstand ursprünglich durch nachträgliche Einfügung des § 20 AStG durch das StÄndG 1992, wodurch die bis dahin in § 20 AStG geregelten Anwendungsvorschriften in den neu geschaffenen § 21 AStG überführt wurden. Die Vorschrift des § 21 AStG wurde in der Folgezeit bis einschließlich des Kalenderjahres 2017 durch unterschiedliche Gesetzesänderungen sukzessive auf bis zu 25 Absätze erweitert. Mit dem ATADUmsG 2021 wurde § 21 AStG nunmehr vollständig neugefasst und vom zeitlichen Anwendungsbereich auf VZ- und EZ-Zeiträume ab dem Kalenderjahr 2021 beschränkt. Durch das JStG 2022 wurden die Absätze 3 und 4 klarstellend angepasst.
2–3Einstweilen frei
B. Erstanwendung des AStG (§ 21 Abs. 1 AStG)
4Die Vorschrift des § 21 Abs. 1 AStG bestimmt die erstmalige Anwendung des AStG i. d. F. des ATADUmsG 2021 für die ESt und KSt für den VZ 2022 i. S. des § 25 EStG. Für die GewSt betrifft die erstmalige Anwendung Erwerbe, deren Steuertatbestand nach Inkrafttreten des ATADUmsG 2021 verwirklicht werden. Das AStG i. d. F. des ATADUmsG trat am in Kraft; das ursprüngliche Inkrafttreten des AStG bzw. von deren Änderungen sind insoweit nicht von Bedeutung.
5–6Einstweilen frei