Außensteuergesetz Kommentar
4. Aufl. 2023
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 18 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
A. Systematische Stellung, Zweck und wesentlicher Inhalt
1Ziel des § 18 AStG war bis zur Änderung durch das ATADUmsG die Sicherstellung der verfahrensrechtlichen Umsetzung der §§ 7–12 und 14 AStG sowie § 3 Nr. 41 EStG. Wurde die Hinzurechnungsbesteuerung früher mit einem gesonderten Verfahren zur Anwendung gebracht, ist sie jetzt auch Gegenstand der gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen. Zudem war die Streichung der Zusätze „unbeschränkt“ in § 18 Abs. 1 bis 3 AStG notwendig, da nunmehr auch beschränkt Steuerpflichtige in die Hinzurechnungsbesteuerung einbezogen werden. Der Gesetzgeber hat die einzubeziehenden Besteuerungsgrundlagen in das Feststellungsverfahren neu in einer nicht abschließenden Aufzahlung bestimmt. Aufgrund der geänderten Konzeption der Hinzurechnungstechnik war die Änderung des § 18 AStG notwendig.
2§ 5 AStG regelt, dass Einkünfte, die dem Steuerpflichtigen bei zwischengeschalteten Gesellschaften nach § 5 AStG zuzurechnen sind, und die anzurechnende Steuer nach § 18 gesondert und für den Fall mehrerer Beteiligter auch einheitlich zu ermitteln und festzusetzen sind. Mittels zweistufigen Verfahrens beziehen die §§ 7–13 AStG die niedrig besteuerten Einkünfte...