Außensteuergesetz Kommentar
4. Aufl. 2023
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 16 Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen
A. Systematische Stellung, Zweck und wesentlicher Inhalt
1Ziel des § 16 AStG ist es, die Einkunfts- und Vermögensverlagerungen in niedrig besteuernde Gebiete zu vermeiden. Es geht um die Verhinderung möglicher Steuerausfälle. Die Vorschrift ist nicht europarechtswidrig. Die Norm tritt, bei Auslandssachverhalten, neben §§ 90 und 160 AO. Die Bestimmung präzisiert die erhöhte Mitwirkungspflicht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten nach § 90 Abs. 2 AO und die Benennungspflicht nach § 160 AO bei Geschäftsbeziehungen zu niedrig besteuerten Personen im Ausland. § 16 AStG führt somit zu einer umfassenden Offenlegungspflicht. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige die Absetzung von Schulden oder anderen Lasten, von Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang damit begehrt. Einnahmeminderungen werden von § 16 AStG nicht erfasst. Die Vorschrift verlangt die Offenlegung der bestehenden Beziehungen zu der Person im Ausland im vollen Umfang. Kommt der Steuerpflichtige seiner Offenlegungspflicht nicht nach, so ist den Aufwendungen die steuerliche Anerkennung zuzusagen. In der Literatur wird die Qualifikation der Norm als verfahren...