Außensteuergesetz Kommentar
4. Aufl. 2023
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§ 15 Steuerpflicht von Stiftern, Bezugsberechtigten und Anfallsberechtigten
A. Einführung in die Zurechnungsbesteuerung nach § 15 AStG
I. Bedeutung der Zurechnungsbesteuerung in der Praxis
1Die Zurechnungsbesteuerung nach § 15 AStG greift im Ansatz – dies im wesentlichen Unterschied zur Hinzurechnungsbesteuerung i. S. der §§ 7 ff. AStG – nur bei Vorliegen einer (im Ausland ansässigen) Stiftung oder einer dieser vergleichbaren Vermögensmasse. In der Konsequenz knüpft die Zurechnungsbesteuerung nach § 15 AStG in persönlicher Hinsicht an die Eigenschaft als Errichter der Stiftung etc. sowie an die Bezugs- oder Anfallsberechtigung und nicht – anders als die Hinzurechnungsbesteuerung – an eine vermögensmäßige Beteiligung und eine damit verbundene gesellschaftsrechtliche Beherrschung an. Im Übrigen unterscheidet sich die Zurechnungsbesteuerung nach § 15 AStG von der Hinzurechnungsbesteuerung i. S. der §§ 7 ff. AStG insbesondere dadurch, dass Zurechnungsgegenstand sämtliche Einkünfte und nicht nur die niedrig besteuerten passiven Zwischeneinkünfte i. S. des § 8 AStG sind und § 15 AStG keine Bagatellgrenze wie die in § 9 AStG vorsieht.
2§ 15 AStG gilt zum einen in den Fällen, in denen Steuerinländer eine Familienstiftung etc. mit Sitz ...