Außensteuergesetz Kommentar
4. Aufl. 2023
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 9 Freigrenze bei gemischten Einkünften
A. Zweck und wesentlicher Inhalt
1§ 9 AStG befasst sich mit folgender Problematik: Selbst aktiv tätige ausländische Tochtergesellschaften erzielen in Teilbereichen durch ihre Tätigkeiten passive Einkünfte. Können diese im Grundsatz passiven Einkünfte nicht bereits im Wege der funktionalen Zuordnung in aktive Einkünfte aufgehen, so käme es zu einer Hinzurechnung, da die Hinzurechnungsbesteuerung nicht auf die ausländische Gesellschaft als solche, sondern nur auf die von ihr erzielten passiven Einkünfte zugreift.
2Damit der Steuerpflichtige jedoch nicht hinsichtlich jeder ausländischen Gesellschaft den Erklärungsanforderungen des AStG (§ 18) unterworfen wird, sieht das Gesetz in § 9 AStG unter Verwaltungsvereinfachungsgründen eine Nichtaufgriffsregelung im Sinne einer Bagatellgrenze vor, soweit es sich nur um geringfügige Zwischeneinkünfte handelt. § 9 AStG lässt geringfügige Zwischeneinkünfte für die Hinzurechnung „außer Ansatz", wobei die Geringfügigkeit sowohl relativ nach dem Verhältnis der passiven an den Gesamteinkünften (10 %-Grenze) als auch absolut nach der festen Höhe von 80.000 € bemessen wird. Mit der Grenze von 10 % orientiert sich der Gesetzgeber an d...