Außensteuergesetz Kommentar
4. Aufl. 2023
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§ 8 Einkünfte von Zwischengesellschaften
A. Übersicht
I. Systematische Stellung
1§ 8 AStG regelt den sachlichen Anwendungsbereich der Hinzurechnungsbesteuerung. Die Vorschrift knüpft an § 7 Abs. 1 AStG an und definiert, welches „die Einkünfte [sind], für die die ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist". Die Formulierung „Zwischengesellschaft" bezieht sich nicht auf die Einkünfte der ausländischen Gesellschaft insgesamt. Vielmehr ist in Abhängigkeit der Tätigkeiten der ausländischen Gesellschaft zu prüfen, ob diese Zwischeneinkünfte i. S. des § 8 Abs. 1 AStG darstellen.
2§ 8 Abs. 2 AStG bestimmt, in welchen Fällen eine ausländische Gesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung in einem EU-/EWR-Staat nicht als Zwischengesellschaft gilt, auch wenn eine Inländerbeherrschung nach § 7 Abs. 1 AStG oder eine Beteiligung i. S. des § 7 Abs. 6 AStG vorliegt und die übrigen Voraussetzungen einer Hinzurechnungsbesteuerungen (niedrig besteuerte Zwischeneinkünfte i. S. des §§ 8 Abs. 1, 7 Abs. 6a und 8 Abs. 5 AStG) erfüllt sind.
3–4Einstweilen frei
II. Zweck
5Durch das komplexe Regelungsgefüge des § 8 AStG wird der gesetzgeberische Wille deutlich, der durch die Hinzurechnungsbesteuerung verwirklicht werden soll. Die Hinzurechnungsbesteuerung soll vermeiden, dass im Inland steuerpflichtige Einkünfte ins nied...