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Arbeitsrecht | Lohngleichheit bei Teilzeitbeschäftigung (BAG)
Geringfügig Beschäftigte, die in Bezug auf Umfang und Lage der
Arbeitszeit keinen Weisungen des Arbeitgebers unterliegen, jedoch Wünsche
anmelden können, denen dieser allerdings nicht nachkommen muss, dürfen bei
gleicher Qualifikation für die identische Tätigkeit keine geringere
Stundenvergütung erhalten als vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, die durch den
Arbeitgeber verbindlich zur Arbeit eingeteilt werden ().
Sachverhalt und Verfahrensgang: Der Kläger ist als Rettungsassistent im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses bei der Beklagten tätig. Diese führt im Auftrag eines Rettungszweckverbandes ua. Notfallrettung und Krankentransporte durch. Sie beschäftigt – nach ihrer Diktion – sog. „hauptamtliche“ Rettungsassi...