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UStAE 2010 18a.4. (Zu § 18a UStG)

Zu § 18a UStG

18a.4. Änderung der Bemessungsgrundlage für meldepflichtige Umsätze

Nichtamtlicher Hinweis: Diese Fassung des Anwendungserlasses ist grundsätzlich auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2021 ausgeführt werden bzw. auf Sachverhalte, die ab dem 1. 1. 2022 verwirklicht werden. Soweit sich abweichende Anwendungsregelungen nach Änderungen durch BMF-Schreiben ergeben, wird an den entsprechenden Stellen durch Fußnoten auf den Anwendungszeitpunkt der geänderten Regelung hingewiesen.

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