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Lexikon - Stand: 16.02.2024

Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker
Neues auf einen Blick:

Aufgrund der Erhöhung des Mindestlohnes ab verändert sich auch jeweils die Untergrenze für den Übergangsbereich.

Die Entgeltgrenzen für Beschäftigungen im Übergangsbereich betragen demnach ab bis 538,01 € bis 2000 € und ab bis 556,01 € bis 2000 €.

Der Faktor F beträgt ab 0,6846.

Die Formel für die Berechnung der beitragspflichtigen Einnahme (BE) ab lautet:

BE = F × G + (2000
2000 – G
G
2000 – G
× F) × AE – G

(F = 0,6846; G = Geringfügigkeitsgrenze; AE = Arbeitsentgelt)

Der Beitragsanteil der Arbeitnehmer wird ab anhand einer eigenen Formel ermittelt.

Die Formel lautet:

BE = (2000
2000 – G
) × (AE – G)

Die Berechnung der Beitragsanteile erfolgt in mehreren Schritten.

1. Allgemeines

Durch das Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) vom (BGBl. I S. 2016) trat zum 17.2019 an die Stelle der bisherigen Gleitzone der Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV. Die obere Entgeltgrenze wurde von 850 Euro auf 1300 Euro angehoben.

Durch das Gesetz zur Erhöhung des S...

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