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BFH Urteil v. - III R 212/81 BStBl 1986 II S. 805

Gesetze: EStG 1977 (i. d. F. des Steueränderungsgesetzes 1979 vom , BGBl I 1978, 1849, BStBl I 1978, 479) EStG 1977 (i. d. F. des Steueränderungsgesetzes 1979 vom , BGBl I 1978, 1849, BStBl I 1978EStG 1977 (i. d. F. des Steueränderungsgesetzes 1979 vom , BGBl I 1978, 1849, BStBl I 1978, 479) 479) § 33a Abs. 2

Erreichen anzurechnende Unterhaltsleistungen des Ehegatten eines Kindes die Summe von Ausbildungsfreibetrag und 2 400 DM, steht den Eltern ein Ausbildungsfreibetrag auch dann nicht - anteilig - zu, wenn sie Unterhalt aufgrund besonderer bürgerlich-rechtlicher Verpflichtungen leisten.

Leitsatz

Überschreiten die anrechenbaren, zur Bestreitung seines Unterhalts oder seiner Berufsausbildung bestimmten oder geeigneten eigenen Bezüge eines in Berufsausbildung stehenden Kindes, die diesem von seinem Ehegatten gewährt worden sind, die Summe von Ausbildungsfreibetrag und 2 400 DM, steht kindergeldberechtigten Eltern des Kindes ein Ausbildungsfreibetrag auch dann nicht, auch nicht anteilig, zu, wenn die Eltern dem Kind aufgrund besonderer bürgerlich-rechtlicher Verpflichtung Unterhalt geleistet haben.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BStBl 1986 II Seite 805
MAAAA-92237

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