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BFH 24.08.2022 II R 14/20, StuB 2/2023 S. 101

Grundstückswertermittlung bei Existenz eines zeitnahen Kaufpreises

(1) Bei der Bewertung eines Grundstücks für Zwecke der Schenkungsteuer sind bei Anwendung des Vergleichswertverfahrens vorrangig die von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreise heranzuziehen. (2) Liegen keine vom Gutachterausschuss ermittelten Vergleichspreise vor, kann sich der Vergleichspreis nach § 183 Abs. 1 Satz 1 BewG auch aus einem zeitnah zum Bewertungsstichtag vereinbarten Kaufpreis für das zu bewertende Grundstück ergeben (Bezug: § 9, § 177, § 182 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4 Nr. 1, § 183 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 198 Abs. 1 BewG).

Praxishinweise

Nach § 177 BewG ist den Bewertungen nach den §§ 179 und 182 bis 196 BewG der gemeine Wert (§ 9 BewG) zugrunde zu legen. Soweit der gemeine Wert des Grundvermögens zu ermitteln ist, geschieht das grds. anhand der typisierenden Bewertungsregeln in §§ 179 und 182 bis 196 BewG. Die i...