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Körperschaftsteuer | Auslegung eines Gewinnabführungsvertrags – zur Frage der steuerlichen Rückwirkung eines notariellen Nachtragsvermerks
(1) Gewinnabführungsverträge sind nach objektiven Gesichtspunkten einheitlich aus sich heraus auszulegen. Umstände, für die sich keine ausreichenden Anhaltspunkte im Vertrag finden, können zur Auslegung grds. nicht herangezogen werden (Bestätigung der Rechtsprechung). (2) Die Korrektur einer Unstimmigkeit in einem Gewinnabführungsvertrag durch einen notariellen Nachtragsvermerk nach § 44a Abs. 2 Satz 1 BeurkG entfaltet jedenfalls dann keine steuerliche Rückwirkung, wenn sich der tatsächlich gewollte Vertragsinhalt nicht objektiv aus den Vertragsregelungen heraus ergibt und unklar ist, wie eine mögliche Lücke in der VerS. 100tragsurkunde zu füllen ist (Bezug: §§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 17 Abs. 1 Satz 1 KStG; § 44a Abs. 2 Satz 1 BeurkG; §§ 298, 303 AktG; § 38 AO).
(1) Sowohl nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG (i. V. mit § 17 Abs. 1 Satz 1 KStG) in seiner aktuellen Fassung als auch in früheren Fassungen bis ins Jahr...