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Einlage in die Kapitalrücklage einer überschuldeten GmbH als Gestaltungsmissbrauch
Der Bundesfinanzhof muss klären, ob bei der Einlage in die Kapitalrücklage einer überschuldeten GmbH zur anschließenden Tilgung von Verbindlichkeiten gegenüber der Alleingesellschafterin ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten i. S. von § 42 AO vorliegt, wenn der alleinige Zweck darin besteht, mit den eingelegten Mitteln die gegenüber der Alleingesellschafterin bestehenden Verbindlichkeiten zu bedienen. Das FG Düsseldorf hat in erster Instanz einen Gestaltungsmissbrauch bejaht.
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Der Bundesfinanzhof muss auch klären, ob ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten vorliegt – i. S. von § 42 AO. Und zwar bei der Einlage in die Kapitalrücklage einer überschuldeten GmbH und der anschließenden Tilgung von Verbindlichkeiten gegenüber der Alleingesellschafterin.
Die Alleingesellschafterin einer überschuldeten GmbH, die sich in der Abwicklung ihres Geschäftsbetriebs befand, hatte eine Einlage in die Kapitalrücklage geleistet. Mit dem alleinigen Zweck, mit den eingelegten ...