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Lexikon - Stand: 19.02.2026

Geringfügige Beschäftigung

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker
Neues auf einen Blick:

Zum ist die Geringfügigkeitsgrenze von bisher 556 € auf 603 € monatlich angehoben worden.

Die Grenze orientiert sich an der Höhe des Mindestlohnes bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden und ändert sich mit jeder Änderung des Mindestlohnes. Die Berechnungsformel lautet: Mindestlohn 13,90 € × 130 : 3, aufgerundet auf volle Euro = 603 €.

Ein unvorhergesehenes Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze ist nur zweimal im Laufe eines Zeitjahres zulässig.

Ab ändern sich für kurzfristige Beschäftigungen in landwirtschaftlichen Betrieben die Zeitgrenzen auf 90 Arbeitstage oder 15 Wochen im Kalenderjahr. Vgl. im Einzelnen nachfolgende Nr. 15 Buchstabe h.

Arbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Gebrauch gemacht haben, können diese Befreiung durch Antragstellung einmalig für die Zukunft aufheben lassen, um wieder rentenversicherungspflichtig zu werden. Siehe auch unter nachfolgender Nr. 8.

Die steuerfreie „Aktivrente“ von bis zu 2000 € monatlich kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn die Tätigkeit im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird. Vgl. im Einzelnen das Stichwort...

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