Zum Erfordernis der Mitteilung nach § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG bei der Neueröffnung eines Pachtbetriebs
Leitsatz
Die Frage, ob der Pächter eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs bei Neueröffnung seines Pachtbetriebs den Gewinn nach Durchschnittsätzen ermitteln kann, bestimmt sich ausschließlich nach § 13a Abs.1 Satz 1 EStG. Es bedarf daher in derartigen Fällen nicht der nach § 13a Abs.1 Satz 2 EStG erforderlichen Mitteilung über den Wegfall der Voraussetzungen des § 13a Abs.1 Satz 1 EStG. Die Befugnis und Verpflichtung zur Beibehaltung der Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzen geht nicht vom Verpächter auf den Pächter über.
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.