Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Fahrzeughersteller in einem sog. Dieselfall
Leitsatz
Zur Frage des Verjährungsbeginns in einem sogenannten Dieselfall (hier: EA189).
Gesetze: § 31 BGB, § 195 BGB, § 199 Abs 1 Nr 2 BGB, § 826 BGB, Art 3 Nr 10 EGV 715/2007, Art 5 Abs 2 EGV 715/2007, § 6 EG-FGV, § 27 EG-FGV
Instanzenzug: Az: 3 U 1867/20vorgehend LG Deggendorf Az: 32 O 798/19
Tatbestand
1Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasrückführung auf Schadensersatz in Anspruch.
2Der Kläger kaufte im Februar 2012 einen Pkw Audi A3 mit Dieselmotor der Baureihe EA189, dessen Hersteller die Beklagte war. Durch Bescheid vom stufte das Kraftfahrt-Bundesamt eine installierte Software, die für die Abgaskontrolle zuständig ist, als unzulässige Abschalteinrichtung ein und ordnete zugleich an, dass die Beklagte diese entfernen und geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit ergreifen muss.
3Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers durch Beschluss zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter.
Gründe
4Die Revision des Klägers ist begründet.
I.
5Das Landgericht hat ausgeführt, dass dem Kläger kein Anspruch zustehe. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es sei Verjährung eingetreten. Vorliegend bestehe die Besonderheit, dass der individuelle Verjährungsbeginn, d.h. der Zeitpunkt der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers von anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners, regelmäßig mit dem unstreitigen Zeitpunkt des allgemeinen Bekanntwerdens des "Dieselskandals" übereinstimme. Denn ab Herbst 2015 sei umfassend in sämtlichen Medien berichtet worden. Dass ein in Deutschland lebender Kunde hiervon keine Kenntnis gehabt haben sollte, ihm jedenfalls nicht grob fahrlässige Unkenntnis vorzuwerfen wäre, sei nicht vorstellbar. Begonnen habe die Verjährungsfrist danach bereits mit dem Schluss des Jahres 2015, die Klage sei erst am eingereicht worden. Es komme nicht darauf an, ob der Kläger gewusst habe, dass in seinem Fahrzeug ein Motor des Typs EA189 eingebaut gewesen sei. Erkundigungen seien dem Kläger schon im letzten Quartal 2015 unschwer möglich gewesen. Etwaige Unkenntnis beruhe auf grober Fahrlässigkeit. Die Beklagte habe am eine Ad-hoc-Mitteilung und eine Pressemitteilung veröffentlicht, in der es unter anderem heiße: "Volkswagen treibt die Aufklärung von Unregelmäßigkeiten in der verwendeten Software bei Diesel-Motoren mit Hochdruck voran. […] Der Konzern wird die Öffentlichkeit über den weiteren Fortgang der Ermittlungen fortlaufend und transparent informieren." Am habe die Beklagte im Rahmen einer Pressemitteilung über die Einrichtung einer Internetseite informiert, die eine Suche nach von der Manipulation betroffenen Fahrzeugen der Beklagten unter Eingabe der entsprechenden Fahrzeug-Identifikationsnummer ermöglicht habe. Dass Erkundigungen des Klägers im letzten Quartal des Jahres 2015 unschwer möglich gewesen seien, ergebe sich aus der Möglichkeit zur einfachen Recherche über die von der Beklagten seit Anfang Oktober eingerichtete und öffentlich bekannt gemachte Homepage, bei der nur durch Eingabe der Fahrzeug-Identifikationsnummer Klarheit über die Betroffenheit eines Fahrzeugs hätte erlangt werden können.
II.
6Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass dem vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede entgegensteht.
71. Gemäß § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist für den Schadensersatzanspruch gemäß § 826, § 31 BGB drei Jahre. Sie beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB).
8In Fällen der vorliegenden Art genügt es für den Beginn der Verjährung gemäß § 199 Abs. 1 BGB, dass der geschädigte Fahrzeugkäufer Kenntnis vom "Diesel-" bzw. "Abgasskandal" im Allgemeinen, von der konkreten Betroffenheit seines Fahrzeugs und von der Relevanz dieser Betroffenheit für seine Kaufentscheidung hat, wobei letztere Kenntnis nicht gesondert festgestellt werden muss, sondern naturgemäß beim Geschädigten vorhanden ist (vgl. Senat, Urteile vom - VI ZR 212/20, VersR 2022, 393 Rn. 14; vom - VI ZR 739/20, NJW 2021, 918 Rn. 20 ff.; , VersR 2022, 899 Rn. 17). Eine entsprechende Kenntnis des Klägers hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
92. Das Berufungsgericht ist zu Unrecht von einer - gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB der positiven Kenntnis gleichstehenden - grob fahrlässigen Unkenntnis des Klägers von der konkreten Betroffenheit seines Fahrzeugs im Zeitraum bis Ende 2015 ausgegangen.
10a) Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 BGB liegt dann vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder dasjenige nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung vorgeworfen werden können (vgl. Senat, Urteil vom - VI ZR 1118/20, BGHZ 231, 1 Rn. 14; , VersR 2022, 899 Rn. 23; jew. mwN). Dabei bezieht sich die grob fahrlässige Unkenntnis ebenso wie die Kenntnis auf Tatsachen, auf alle Merkmale der Anspruchsgrundlage und bei der Verschuldenshaftung auf das Vertretenmüssen des Schuldners. Dagegen ist grundsätzlich nicht vorausgesetzt, dass der Gläubiger hieraus die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausreichend ist, wenn dem Gläubiger aufgrund der ihm grob fahrlässig unbekannt gebliebenen Tatsachen hätte zugemutet werden können, zur Durchsetzung seiner Ansprüche gegen eine bestimmte Person aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos Klage - sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage - zu erheben (vgl. Senat, Urteil vom - VI ZR 1118/20, BGHZ 231, 1 Rn. 15; , VersR 2022, 899 Rn. 24; jeweils mwN).
11Den Geschädigten trifft dabei im Allgemeinen weder eine Informationspflicht noch besteht für ihn eine generelle Obliegenheit, im Interesse des Schädigers an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist die Initiative zur Klärung vom Schadenshergang oder von der Person des Schädigers zu entfalten. Inwieweit der Gläubiger zur Vermeidung der groben Fahrlässigkeit zu einer aktiven Ermittlung gehalten ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Das Unterlassen einer solchen Ermittlung ist nur dann als grob fahrlässig einzustufen, wenn weitere Umstände hinzutreten, die das Unterlassen aus der Sicht eines verständigen und auf seine Interessen bedachten Gläubigers als unverständlich erscheinen lassen. Für den Gläubiger müssen konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen eines Anspruchs ersichtlich sein, so dass er aus verständiger Sicht gehalten ist, die Voraussetzungen des Anspruchs aufzuklären, soweit sie ihm nicht ohnehin bekannt sind (vgl. Senat, Urteil vom - VI ZR 1118/20, BGHZ 231, 1 Rn. 16; , VersR 2022, 899 Rn. 25; jeweils mwN).
12b) Danach war der Kläger nicht bereits im Jahr 2015 zur Vermeidung des Vorwurfs grober Fahrlässigkeit gehalten zu ermitteln, ob sein Fahrzeug von dem sogenannten Dieselskandal betroffen war. Selbst wenn es dem Kläger, wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist, noch in dem verbleibenden - kurzen - Zeitraum seit Bekanntwerden des sogenannten Dieselskandals und der Freischaltung der von der Beklagten gestellten Online-Plattform im Oktober 2015 bis zum Jahresende möglich gewesen sein sollte, die Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs zu ermitteln, liegt darin, dass der Kläger in dem genannten Zeitraum hiervon keinen Gebrauch machte, kein schwerwiegender Obliegenheitsverstoß in eigenen Angelegenheiten. Schon mit Rücksicht darauf, dass die Beklagte seit September 2015 mit zahlreichen Informationen an die Öffentlichkeit getreten war und auch weitere Erklärungen angekündigt hatte, war ein Zuwarten des Klägers zumindest bis zum Ende des Jahres 2015, was das Berufungsgericht nicht hinreichend in Bedacht genommen hat, nicht schlechterdings unverständlich (vgl. dazu , VersR 2022, 899 Rn. 27; vom - III ZR 226/20, VersR 2022, 1250 Rn. 21 f.).
III.
13Daher ist die angegriffene Entscheidung aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO) und zur neuen Verhandlung sowie Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:131222UVIZR1008.20.0
Fundstelle(n):
BB 2023 S. 641 Nr. 12
YAAAJ-31209