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LSG Schleswig-Holstein Urteil v. - L 8 U 81/19

Gesetze: GG Art. 19 Abs. 4; SGG § 102; SGG § 156

Leitsatz

Leitsatz:

Schickt die rechtsmittelführende Partei jedwede Gerichtspost ungeöffnet an das Gericht zurück, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis, da offenkundig kein Interesse mehr an einer gerichtlichen Entscheidung des Rechtsstreits besteht.

Fundstelle(n):
PAAAJ-31196

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