1. Die Regelung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG gilt auch für die Erben eines GmbH-Gesellschafters. Sie können Gesellschafterrechte erst dann ausüben, wenn sie in die Gesellschafterliste nach § 40 GmbHG aufgenommen worden sind. Dies gilt auch für einen Nachlasspfleger, der für die unbekannten Erben des Gesellschafters bestellt ist.
2. Die Beschwerdebefugnis gegen die Anordnung einer Notgeschäftsführung an sich steht dem Erben eines GmbH-Gesellschafters erst mit der Eintragung in die Gesellschafterliste zu.
Fundstelle(n): DStR 2023 S. 10 Nr. 3 DStR 2023 S. 10 Nr. 3 GmbHR 2023 S. 349 Nr. 7 NJW 2023 S. 790 Nr. 11 NJW 2023 S. 8 Nr. 6 NWB-Eilnachricht Nr. 8/2023 S. 526 NWB-Eilnachricht Nr. 8/2023 S. 526 RAAAJ-31178
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