Gesetze: EStG ab 1975 § 40 a Abs. 2LStDV 1976 bis 1979 § 7 Abs. 2 Nr. 7 (jetzt § 7 Abs. 2 Nr. 8)
1. Zu den Begriffen ,,typisch land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten'' bzw. ,,Fachkraft'' bei der Lohnsteuerpauschalierung - 2. Anwendung eines durchschnittlichen Steuersatzes bei der Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers, wenn FA von sich aus weitere Nachforschungen über die persönlichen Besteuerungsmerkmale anstellen müßte
Leitsatz
1. Auch der Wegebau kann zu den typisch land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten i.S. des § 40a EStG gehören.
2. Ein Arbeitnehmer, der von seinen - auch angelernten - Fähigkeiten her in der Lage ist, eine Fachkraft zu ersetzen, und auch an Stelle einer Fachkraft eingesetzt ist, ist grundsätzlich selbst Fachkraft i.S. des § 40a Abs. 2 Satz 3 EStG.
4. In einem Haftungsbescheid kann ein durchschnittlicher Steuersatz zugrunde gelegt werden, wenn der Arbeitgeber keine Einwendungen gegen die Höhe des durchschnittlichen Steuersatzes erhebt und nicht beabsichtigt, bei den Arbeitnehmern Regreß zu nehmen, und wenn das FA bei einer Berechnung der individuell auf jeden einzelnen Arbeitnehmer entfallenden Lohnsteuer weitere Nachforschungen über die persönlichen Besteuerungsmerkmale der einzelnen Arbeitnehmer anstellen müßte (Fortentwicklung der Urteile vom VI R 164/79, BFHE 142, 483, BStBl II 185, 164 und VI R 72/82, BFHE 142, 494, BStBl II 1985, 170).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1986 II Seite 681 LAAAA-92220
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