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Steuerfreiheit der Kranken- und Verletztenbeförderung
§ 4 Nr. 17 Buchst. b UStG befreit die Beförderung von kranken und verletzten Personen mit Fahrzeugen, die hierfür besonders eingerichtet sind, von der Umsatzsteuer. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist daher, dass die Fahrzeuge typischen Merkmale eines Krankenfahrzeugs aufweisen, z. B. Liegen oder Spezialsitze. Serienmäßige Personenkraftwagen, die lediglich mit blauem Rundumlicht und Einsatzhorn, sog. Martinshorn, ausgerüstet sind, erfüllen die Voraussetzungen nicht (). Die vorliegende Entscheidung des BFH zeigt, dass diese strenge Auffassung, was die Steuerbefreiung betrifft, nicht mehr zeitgemäß ist.
I. Leitsatz (amtlich)
Die Beförderung kranker oder verletzter Personen oder solcher mit Behinderung durch einen hierfür anerkannten Unternehmer ist als „eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistung“ i. S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL steuerfrei.
II. Sachverhalt
Zunächst eine natürliche Person (Streitjahr 2009) und später eine GmbH (ab 2010) erbrachten Personenbeförderungsleistungen ausschließlich für oder an kranke, behinderte oder verletzte Personen. Es lagen Genehmigungen nach § 49 Beförderungsgesetz vor, die „nur für Fahrgäste, die auf Grund ihrer körperlich...