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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 10 K 10009/19

Gesetze: GewStG § 2 Abs. 1 S. 1, GewStG § 10a, AO § 39 Abs. 2 Nr. 2

Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht einer Ein-Objekt-Personengesellschaft, die ein Hotel errichten und veräußern will

Leitsatz

Die Gewerbesteuerpflicht einer Ein-Objekt-Personengesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, die ein Grundstück mit einem Hotel bebauen und das fertiggestellte Hotel anschließend veräußern will, beginnt bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Generalunternehmervertrags bezüglich der Bauarbeiten, wenn sich gleichzeitig die (mehrheitlich mit knapp 95 % beteiligte) Kommanditistin gegenüber dem späteren Hotelbetreiber aufschiebend bedingt zur Veräußerung sowie Abtretung ihrer Anteile an der KG verpflichtet und wenn wirtschaftlich betrachtet diese vertragliche Konstruktion der Übertragung des dann fertig errichteten Hotels gleichzusetzen ist.

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2023 S. 8 Nr. 28
PAAAJ-31131

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