Aufwendungen eines Unternehmens für die Anmietung von Werbeflächen (an U-Bahnen, S-Bahnen, Straßenbahnen sowie in Bahnhöfen
und im öffentlichen Raum in Gaststätten und an Autobahnen) sowie Sponsoringaufwendungen für Fußballclubs (unter anderem Brustsponsoring
auf den Spielertrikots; Bodenwerbung auf dem Spielfeld des Fußballplatzes; Anzeigen in Programmheften zu den Spielen; Darstellung
des Logos der Klägerin auf der Vereinshomepage und auf der Pressewand) unterliegen nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung
gemäß § 8 Nr.1 Buchst. d GewStG oder § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG, da die angemieteten Werbeflächen nicht zum fiktiven Anlagevermögen
des Unternehmens gehören (gegen ; Anschluss an , Zerl).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 7/2023 S. 293 BBK-Kurznachricht Nr. 7/2023 S. 294 DStR 2023 S. 10 Nr. 14 DStRE 2023 S. 539 Nr. 9 KÖSDI 2023 S. 23167 Nr. 4 FAAAJ-31130
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