Voraussetzungen für die
geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen durch eine in einem
anderen Mitgliedstaat niedergelassene Person Vereinbarkeit des § 3a StBerG mit der Dienstleistungsfreiheit
nach Art. 56 AEUV
Leitsatz
1. Ein möglicher
Verstoß der Regelungen des StBerG über die Befugnis zur geschäftsmäßigen
Hilfeleistung in Steuersachen gegen das Unionsrecht führt nicht
zur Nichtigkeit eines auf der Grundlage des § 80 Abs. 7 Satz 1 AO
erlassenen Zurückweisungsbescheids.
2. Eine in einem anderen Mitgliedstaat
der EU niedergelassene Person hat den Beruf des Steuerberaters nach
§ 3a Abs. 1 Satz 5 StBerG nur dann mindestens ein Jahr lang ausgeübt,
wenn die Berufstätigkeit im anderen Mitgliedstaat erfolgt ist. Die
Berufserfahrung aus einer in Deutschland ausgeübten steuerberatenden
Tätigkeit reicht dagegen auch dann nicht aus, wenn die Tätigkeit
grenzüberschreitend vom Sitz im anderen Mitgliedstaat gegenüber
in Deutschland steuerpflichtigen Personen erbracht wird.
3. § 3a StBerG verstößt nicht
gegen die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV, da die in §
3a Abs. 2 StBerG geregelten Melde- und Nachweiserfordernisse durch
zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind. Das
von der EU-Kommission zu § 4 StBerG eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren
unter dem Az. 2018/2171 führt zu keiner abweichenden Beurteilung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2023 S. 12 Nr. 16 DStR 2023 S. 854 Nr. 16 DStR 2023 S. 855 Nr. 16 DStRE 2023 S. 1465 Nr. 23 YAAAJ-31128
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