Freiwillige Beitragszahlungen
an wegen Lockdown geschlossenes Fitnessstudio als umsatzsteuerpflichtiges
Entgelt
Leitsatz
Die freiwillige Fortzahlung von Beiträgen, die von Mitgliedern
im Rahmen eines in der Vergangenheit gelebten - und fortbestehenden
- Dauerschuldverhältnisses an ein Fitnessstudio erbracht werden,
welches vorübergehend pandemiebedingt schließen muss und auf die
Erbringung von Ersatzleistungen verwiesen ist, steht in einem umsatzsteuerlich
relevanten Zusammenhang mit den im Rahmen des Dauerschuldverhältnisses erbrachten
Leistungen. Dies umfasst einerseits die bereits vor der Schließung
bezogenen Leistungen und andererseits die während der Schließzeit
erbrachten Ersatzleistungen (Anschluss an den Beschluss des Senats
zur Sache 4 V
17/21 vom ).
Der Monatsbeitrag, welchen die Mitglieder des Fitnessstudios
leisten, stellt damit ein Entgelt i.S.d. § 10 UStG dar, obgleich
das Fitnessstudio in dem fraglichen Monat aufgrund einer behördlichen
Anordnung zur Eindämmung der Coronapandemie geschlossen ("Lockdown")
und somit von seiner vertraglich geschuldeten Primärleistung befreit
ist (§ 275 BGB). Die sonach freiwillig erbrachten Beiträge (Entgelte)
stellen keinen - nicht steuerbaren - echten Zuschuss dar.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 10/2023 S. 437 KÖSDI 2023 S. 23174 Nr. 4 OAAAJ-31127
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