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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht  Urteil v. - 4 K 41/22

Gesetze: § 1 UStG ; § 10 UStG

Freiwillige Beitragszahlungen an wegen Lockdown geschlossenes Fitnessstudio als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt

Leitsatz

Die freiwillige Fortzahlung von Beiträgen, die von Mitgliedern im Rahmen eines in der Vergangenheit gelebten - und fortbestehenden - Dauerschuldverhältnisses an ein Fitnessstudio erbracht werden, welches vorübergehend pandemiebedingt schließen muss und auf die Erbringung von Ersatzleistungen verwiesen ist, steht in einem umsatzsteuerlich relevanten Zusammenhang mit den im Rahmen des Dauerschuldverhältnisses erbrachten Leistungen. Dies umfasst einerseits die bereits vor der Schließung bezogenen Leistungen und andererseits die während der Schließzeit erbrachten Ersatzleistungen (Anschluss an den Beschluss des Senats zur Sache 4 V 17/21 vom ).

Der Monatsbeitrag, welchen die Mitglieder des Fitnessstudios leisten, stellt damit ein Entgelt i.S.d. § 10 UStG dar, obgleich das Fitnessstudio in dem fraglichen Monat aufgrund einer behördlichen Anordnung zur Eindämmung der Coronapandemie geschlossen ("Lockdown") und somit von seiner vertraglich geschuldeten Primärleistung befreit ist (§ 275 BGB). Die sonach freiwillig erbrachten Beiträge (Entgelte) stellen keinen - nicht steuerbaren - echten Zuschuss dar.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 10/2023 S. 437
KÖSDI 2023 S. 23174 Nr. 4
OAAAJ-31127

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