Wiederaufleben einer Steuerforderung
nach § 144 Abs. 1 InsO Prüfung der Anfechtungsvoraussetzungen
im finanzgerichtlichen Verfahren
Leitsatz
Schließt die Finanzbehörde einen Vergleich mit dem Insolvenzverwalter
über die Rückgewähr des aus einer angefochtenen Rechtshandlung des
Steuerschuldners Erlangten, tritt ohne die Mitwirkung des Steuerschuldners
keine Bindungswirkung zu seinen Lasten ein. Die zwischenzeitlich
getilgte Steuerforderung des FA lebt infolge der Rückgewähr an den
Insolvenzverwalter nur dann gemäß § 144 Abs. 1 InsO wieder auf, wenn
die Anfechtung des Insolvenzverwalters begründet war. Die Anfechtungsvoraussetzungen
sind im finanzgerichtlichen Verfahren über die Rechtmäßigkeit des
Feststellungsbescheides gemäß § 251 Abs. 3 AO vollumfänglich zu
überprüfen - Anschluss an ,
BFH/NV 2022, 683.
Sind die Steueransprüche durch ein im Steuerstrafverfahren
gemäß den §§ 111b, 111d, 111f Abs. 1 StPO i.V.m. den §§ 928, 930
ZPO erwirktes staatliches Arrestpfandrecht abgesichert, begründet
die spätere Freigabeerklärung des Steuerschuldners am gemäß § 930
Abs. 2 ZPO hinterlegten Pfand keine anfechtbare Rechtshandlung gemäß
§ 133 Abs. 1 InsO, sofern das Arrestpfandrecht selbst insolvenzrechtlich
unanfechtbar entstanden ist. Leistet der Steuerschuldner auf die
vollziehbar festgesetzte Steuerforderung durch Freigabe aus der
Hinterlegung tritt die Freigabeerklärung hinter der rechtmäßigen,
durch ein Pfandrecht abgesicherten Einziehung der titulierten Steueransprüche
zurück.
Die bloße Behauptung von Dritteigentum am Pfandgegenstand
lässt das Arrestpfandrecht nicht entfallen. Zugunsten des Pfandgläubigers
streitet die Eigentumsvermutung gemäß § 1006 Abs. 1 BGB. Unabhängig
davon entfaltet das Arrestpfandrecht bis zu seiner erfolgreichen
Anfechtung durch den Schuldner und/oder eine drittberechtigte Person
volle Wirksamkeit.
Fundstelle(n): EAAAJ-31126
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