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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht  Urteil v. - 4 K 111/20

Gesetze: AO § 251 Abs. 3 ; BGB § 1006 Abs. 1 ; InsO § 129 ; InsO § 130; InsO § 133 Abs. 1 ; InsO § 144 Abs. 1; InsO § 302 Nr. 1 ; StPO § 111b ; StPO § 111d; StPO § 111f Abs. 1 ; ZPO § 771 ; ZPO § 928; ZPO § 930

Wiederaufleben einer Steuerforderung nach § 144 Abs. 1 InsO Prüfung der Anfechtungsvoraussetzungen im finanzgerichtlichen Verfahren

Leitsatz

Schließt die Finanzbehörde einen Vergleich mit dem Insolvenzverwalter über die Rückgewähr des aus einer angefochtenen Rechtshandlung des Steuerschuldners Erlangten, tritt ohne die Mitwirkung des Steuerschuldners keine Bindungswirkung zu seinen Lasten ein. Die zwischenzeitlich getilgte Steuerforderung des FA lebt infolge der Rückgewähr an den Insolvenzverwalter nur dann gemäß § 144 Abs. 1 InsO wieder auf, wenn die Anfechtung des Insolvenzverwalters begründet war. Die Anfechtungsvoraussetzungen sind im finanzgerichtlichen Verfahren über die Rechtmäßigkeit des Feststellungsbescheides gemäß § 251 Abs. 3 AO vollumfänglich zu überprüfen - Anschluss an , BFH/NV 2022, 683.

Sind die Steueransprüche durch ein im Steuerstrafverfahren gemäß den §§ 111b, 111d, 111f Abs. 1 StPO i.V.m. den §§ 928, 930 ZPO erwirktes staatliches Arrestpfandrecht abgesichert, begründet die spätere Freigabeerklärung des Steuerschuldners am gemäß § 930 Abs. 2 ZPO hinterlegten Pfand keine anfechtbare Rechtshandlung gemäß § 133 Abs. 1 InsO, sofern das Arrestpfandrecht selbst insolvenzrechtlich unanfechtbar entstanden ist. Leistet der Steuerschuldner auf die vollziehbar festgesetzte Steuerforderung durch Freigabe aus der Hinterlegung tritt die Freigabeerklärung hinter der rechtmäßigen, durch ein Pfandrecht abgesicherten Einziehung der titulierten Steueransprüche zurück.

Die bloße Behauptung von Dritteigentum am Pfandgegenstand lässt das Arrestpfandrecht nicht entfallen. Zugunsten des Pfandgläubigers streitet die Eigentumsvermutung gemäß § 1006 Abs. 1 BGB. Unabhängig davon entfaltet das Arrestpfandrecht bis zu seiner erfolgreichen Anfechtung durch den Schuldner und/oder eine drittberechtigte Person volle Wirksamkeit.

Fundstelle(n):
EAAAJ-31126

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