Veredelung von Reitpferden
keine Erzeugung im Sinne des § 24 UStG
Leitsatz
Der Erwerb, die weitere Ausbildung / Verpflegung und der
sich anschließende Verkauf von Reitpferden ("Veredelung von Reitpferden"),
welche ein Steuerpflichtiger vornimmt, der grundsätzlich die Voraussetzungen
von § 24 UStG erfüllt, unterliegen nicht der Durchschnittsbesteuerung.
Bei richtlinienkonformer Auslegung ist für die Anwendung
von § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG erforderlich, dass die gelieferten
Gegenstände von dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb selbst
"erzeugt" wurden bzw. durch eine Verarbeitung der "im Wesentlichen
aus seiner landwirtschaftlichen Produktion stammenden Erzeugnissen"
entstanden sind; Umsätze mit zugekauften Produkten sind von § 24
UStG nicht erfasst. Die Veredelung von Reitpferden stellt insoweit
keine "Erzeugung" eines (anderen) landwirtschaftlichen Produkts,
sondern lediglich eine Qualitätsveränderung und Weiterveräußerung
eines zugekauften Produkts dar.
Insoweit unterscheidet sich die umsatzsteuerliche Sichtweise
von der ertragsteuerlichen Behandlung der Veredelung von Reitpferden
(I R 71/03, BStBl. 2004, 742), wo eine landwirtschaftliche Tätigkeit
dann ausscheidet, wenn die Tiere "alsbald" weiterverkauft werden
(landwirtschaftlicher Veredelungsprozess dagegen bei einer Weiterveräußerung nach
über einem Jahr).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): UStB 2023 S. 152 Nr. 5 UStB 2023 S. 153 Nr. 5 UAAAJ-31125
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