Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Sonderausgabenabzug (nach § 10a EStG)
A. Allgemeines
Die Förderung zum Aufbau eines Altersvorsorgevermögens ist zweigeteilt: Begünstigte Personen (Zulageberechtigter) können neben einer Zulage auch für die von ihnen geleisteten Beiträge in einen Altersvorsorgevertrag oder in einen förderfähigen Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung einen zusätzlichen Sonderausgabenabzug (§ 10a Absatz 1 EStG) geltend machen. Dieser Sonderausgabenabzug ist unabhängig von der tatsächlichen Höhe des individuellen Einkommens des Zulageberechtigten. Der Abzugsbetrag stellt keinen Freibetrag, sondern einen Höchstbetrag dar, bis zu dem Beiträge zugunsten eines Altersvorsorgevertrages steuerlich berücksichtigt werden können.
Der Abzug von Vorsorgeaufwendungen (Sonderausgabenabzug nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 i. V. m. Absatz 3 EStG) ist hierbei völlig unabhängig voneinander zu sehen. Beide können nebeneinander beantragt werden.
B. Die rechtliche Ausgestaltung
1. Umfang des Sonderausgabenabzugs
Sonderausgaben sind die im jeweiligen Veranlagungszeitraum erbrachten Altersvorsorgebeiträge zuzüglich der nach Abschnitt XI EStG zustehenden Zulagen (Grund- und Kinderzulagen). Bei der Ermittlung des Sonderausgabenabzugs ist es ...