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Einkommensteuer | Besteuerung des auf tageweise vermietete Räume entfallenden Veräußerungsgewinns (BFH)
Wird ein zu eigenen Wohnzwecken
genutztes Reihenhaus innerhalb der zehnjährigen Haltefrist veräußert, ist der
Veräußerungsgewinn insoweit nicht gemäß
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG von
der Besteuerung ausgenommen, als er auf tageweise an Dritte vermietete Räume
entfällt. Eine räumliche oder zeitliche Bagatellgrenze für eine unschädliche
Nutzungsüberlassung an Dritte besteht nicht. Aufteilungsmaßstab für die
Ermittlung des steuerbaren Anteils am Veräußerungsgewinn ist das Verhältnis der
Wohnflächen zueinander (; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Nach § 22 Nr. 2 EStG zählen zu den sonstigen Einkünften (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG) auch Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 EStG. Dazu gehören gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschri...