Gesetze: FGO § 48 Abs. 1 Nr. 3EStG § 15EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1
1. Zur Beurteilung der Tätigkeit einer Personengesellschaft (hier: gewerblich oder freiberuflich bei Herstellung von Softwareprogrammen) 2. Keine Klagebefugnis des Rechtsnachfolgers einer vollbeendigten Personengesellschaft nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO 3. Zur Bindung des Finanzamts an früheres Verhalten
Leitsatz
1. Die Klagebefugnis nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO erlischt mit der Vollbeendigung einer Personengesellschaft. Sie geht nicht auf einen Rechtsnachfolger über.
2. Eine Personengesellschaft, die überwiegend Softwareprogramme herstellt, ist gewerblich tätig.
3. Zur Bindung des FA an früheres Verhalten.
Tatbestand
Fundstelle(n): BStBl 1986 II Seite 520 WAAAA-92196
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