Zugangsvermutung gem. § 4 Abs. 1 VwZG gilt auch, wenn dritter Tag auf einen Sonntag fällt; zur Widerlegung der Zugangsvermutung im Revisionsverfahren
Leitsatz
1. Die Vermutung des § 4 Abs. 1 VwZG, daß bei Zustellung mit eingeschriebenem Brief dieser mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt gilt, greift auch dann ein, wenn der dritte Tag auf einen Sonntag fällt.
2. Erstmals in der Revisionsinstanz zur Widerlegung der Zugangsvermutung des § 4 Abs. 1 VwZG vorgetragene Tatsachen können nur berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit einer begründeten Verfahrensrüge stehen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1986 II Seite 462 NAAAA-92186
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