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StuB Nr. 2 vom Seite 80

Der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts – Auswirkungen auf die Tätigkeit von Influencern

Konsequenzen aus dem

StB Dr. Michael Sixt

Mit Urteil vom hat sich der BFH zur Behandlung des kommerzialisierbaren Teils des Namensrechts einer natürlichen Person als abnutzbares Wirtschaftsgut geäußert. Das Urteil hat insbesondere Auswirkungen auf die Tätigkeit von Influencern, die unter bestimmten Voraussetzungen den kommerzialisierbaren Teil ihres Namensrechts in das Betriebsvermögen einlegen und abschreiben können. Der Beitrag stellt zunächst das BFH-Urteil vor und geht im Anschluss auf die Implikationen für Influencer ein.

Kernfragen
  • Welche Bedeutung hat das für Influencer?

  • Stellt der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts ein Wirtschaftsgut dar?

  • Wie sind solche Namensrechte zu bewerten und abzuschreiben?

I. Einführung

[i]Tschatsch/Vrielink, Ertragsteuerliche Beurteilung der Überlassung des kommerzialisierbaren Teils des Namensrechts einer natürlichen Person, NWB 4/2020 S. 216, NWB QAAAH-40197 Influencer sind Personen, die über eigene Blogs, Social-Media-Kanäle oder Videoplattformen zielgerichtet ein bestimmtes Publikum ansprechen und mit diesem interagieren. Wie der Begriff „Influencer“ vermuten lässt, möchten Influencer das eigene Publikum beeinflussen und können daher als digitale Meinungsmacher betrachtet werden. Meist besetzen Influencer einen thematisch abgegrenzten Bereich – ihre Beiträge drehen sich bspw. um Sport, Essen, Mode, Beauty und der Gleichen. Da sich Follower thematisch aufgrund ihrer Interessen zu einem bestimmten Influencer selektieren, stellt die Kooperation mit Influencern in Werbeverträgen für Unternehmen ein interessantes Marketinginstrument dar, um eine bestimmte Zielgruppe zu erreichen. In der Folge monetarisieren Influencer häufig ihr Geschäftsmodell dadurch, dass sie für ein Unternehmen Werbung machen.

Aufgrund der werbenden Tätigkeit geht die Finanzverwaltung grds. davon aus, dass Influencer Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, nur in Ausnahmefällen sind andere Einkunftsarten denkbar. Eine weitere Möglichkeit für Influencer, ihr Geschäftsmodell zu monetarisieren ist es, Unternehmen das Recht einzuräumen, ihren Namen für die Bewerbung von Produkten zu verwenden. Überlässt ein Influencer für Werbezwecke einem Unternehmen den kommerzialisierbaren Teil seines Namensrechts, stellt sich die Frage der bilanziellen Behandlung dieses Namensrechts. Dazu hat der Stellung genommen und sieht in dem kommerzialisierbaren Teil des Namensrechts ein abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut, das einlagefähig und abschreibbar ist. Im Folgenden sollen die Implikationen des Urteils für die Tätigkeit von Influencern vorgestellt werden, wozu zunächst das Urteil dargestellt, im Anschluss die Tätigkeit von Influencern ertragsteuerlich gewürdigt und schließlich die Bilanzierung des kommerzialisierbaren Teils des Namensrechts dargestellt wird.