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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 7 SO 1522/22

Gesetze: SGB XII § 35 Abs. 1 S. 1

Leitsatz

Leitsatz:

Allgemein notwendig ist nur der Unterkunftsbedarf, der dem Hilfebedürftigen bei ordnungsgemäßer Wohnnutzung entsteht. Die durch einen unsachgemäßen, vertragswidrigen Umgang mit der Mietsache entstandenen Schäden bzw. die zu ihrer Beseitigung gegebenenfalls entstehenden Kosten stellen grundsätzlich keinen notwendigen Unterkunftsbedarf dar.

Fundstelle(n):
GAAAJ-30671

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