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LSG Baden-Württemberg Beschluss v. - L 4 KR 3020/22 ER-B

Gesetze: SGG § 86b Abs. 2; SGB V § 11 Abs. 2; SGB V § 40; BtmG § 35; StVollzG § 58

Leitsatz

Leitsatz:

Der Anspruch eines Strafgefangenen gegen seine gesetzliche Krankenkasse auf eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme zur (abstinenzorientierten) Drogentherapie im Rahmen des § 35 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) wird nicht durch einen Anspruch auf medizinische Versorgung nach § 58 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) verdrängt.

Fundstelle(n):
WAAAJ-30670

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