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KG Beschluss v. - 22 W 55/22

Gesetze: FamFG § 63 Abs. 1; FamFG § 382 Abs. 4; HGB §§ 12 Abs. 1; BGB § 2209

Leitsatz

Leitsatz:

1. Wird auf eine Zwischenverfügung nach § 382 Abs. 4 FamFG hin ein Fristverlängerungsantrag gestellt, kann dieser nicht in eine Beschwerdeeinlegung umgedeutet werden.

2. Ob eine Dauertestamensvollstreckung angeordnet ist, die dem Testamentsvollstrecker die Berechtigung zur Anmeldung des Ausscheidens des Erblassers und des Eintritts der Erben als Kommanditisten zum Handelsregister verleiht, ist aus den sich aus dem Testamentsvollstreckerzeugnis ergebenden Angaben zu ermitteln.

Fundstelle(n):
VAAAJ-30666

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