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Steuerrecht | Garten des betrieblich mitgenutzten Privathauses gehört nicht zum Betriebsvermögen
Zum Betriebsvermögen gehört zwar der betrieblich genutzte Bereich des Einfamilienhauses, nicht aber ein aufwändig gestalteter Garten, zu dem keine Zugangsmöglichkeit vom betrieblichen Bereich aus besteht.S. 150
Nach dem FG ist eine Gartenanlage, die zu einem Wohngebäude gehört, ein selbständiges Wirtschaftsgut, das vom Gebäude sowie vom Grund und Boden zu trennen ist. Wird die Gartenanlage ausschließlich privat genutzt, gehört sie daher nicht zum Betriebsvermögen, so dass die auf den Garten entfallenden stillen Reserven bei einer Betriebsaufgabe i. S. von § 16 EStG nicht zu versteuern sind.
Der [i]Gartenanlage war aufwändig gestaltet worden Kläger war Architekt und bewohnte ein ehemaliges Klostergebäude, in dem er sein Architekturbüro unterhielt und das 22 % der Wohnfläche einnahm. Das Grundstück war 449 m² groß; hiervon entfielen 151 m² auf den G...