Wir sehen uns vor Gericht
Hoffentlich [i]Auf ein Neues!sind Sie gut in das neue Jahr gekommen! Ich wünsche Ihnen viel Erfolg und einen langen Atem! Wir haben auch 2023 ein spannendes Jahr vor uns. Es wird gesetzgeberisch einiger Handlungsbedarf bestehen, der im Anschluss die steuerlichen Berater – mithin Sie und Ihre Kollegen – erreicht.
[i]Destatis, Statistik der Finanzgerichte bis 2021 unter https://go.nwb.de/cmb7aAbsehbar wird mit weiterer zeitlicher Verzögerung auch die Finanzrechtsprechung einiges zur Klärung und zur Entwicklung des Steuerstandorts Deutschland beitragen. Sie wissen, manchmal muss eben geklagt werden. Es ist allerdings nicht zu erwarten, dass die Fallzahlen der ersten Instanz steigen. Anfang 2021 waren knapp 34.000 Verfahren bei den Finanzgerichten anhängig. Immerhin, vor zehn Jahren (2011) waren es noch über 20.000 Streitigkeiten mehr. Die Zahlen für 2022 stehen naturgemäß noch aus.
[i]Abzugssteuerentlastung vor dem FG KölnBesprochen werden FG-Entscheidungen mit grenzüberschreitenden Sachverhalten weiterhin in einer Auswahl in der IWB. Den Anfang macht Grotherr mit dem . Er zeigt ab auf, dass der Gegenbeweis der Nichtmissbräuchlichkeit bei § 50d Abs. 3 EStG nicht auf die leichte Schulter genommen werden sollte. Der Steuerpflichtige darf sich nicht auf punktuelle oder auszugsweise Sachvorträge zurückziehen. Das Urteil des FG Köln bestätigt zwar, dass auch eine passive Beteiligungsverwaltung unter bestimmten Bedingungen als Wirtschaftstätigkeit anerkannt wird und damit nicht per se rechtsmissbräuchlich ist. Reine Durchleitungsgestaltungen werden aber als steuerschädlich angesehen. Die Führung des Gegenbeweises bei Nachfragen der Finanzverwaltung erfordert erhebliche Sorgfalt und argumentativen Aufwand.
[i]Schleichende Entstrickung vor dem FG Baden- WürttembergEin sehr hilfreiches bespricht Müller ab . Die Entscheidung bietet umfangreiche Hilfestellungen zur Einordnung des Mittelpunktes der Lebensinteressen im Kontext der abkommensrechtlichen Ansässigkeit (hier für § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AStG und für das DBA China). Beeindruckend nicht nur für den Autor ist, was das Finanzamt an konkreten Details ermitteln könnte, um Einblick in die Lebenssituation des Steuerpflichtigen zu erlangen.
[i]Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer vor dem FG DüsseldorfMit der Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer in Nicht-DBA-Fällen hatte es das FG Düsseldorf in seinem Urteil v. - 4 K 2501/21 Erb zu tun. Danach kann schweizerische Erbschaftsteuer auf die deutsche Schenkungsteuer angerechnet werden, wenn damit Schenkungen in zeitlichem Zusammenhang mit dem Tod des Erblassers besteuert werden. Werner stellt ab die Argumente des Finanzgerichts dar und hält sie im Hinblick auf den Zweck des § 21 ErbStG für zutreffend.
Ich wünsche Ihnen viel Spaß mit dieser Ausgabe
Nils Henrik Feddersen
Fundstelle(n):
IWB 1 / 2023 Seite 1
BAAAJ-30583