Zur Bedeutung des steuerlichen Einlagekontos einer Kapitalgesellschaft
Leitsatz
1. Wenn eine nahezu vermögenslose Aktiengesellschaft mit einer ausstehenden Einzahlung auf das Grundkapital in Höhe von 37
500 € ihre Firma, ihren Sitz und ihren Unternehmensgegenstand komplett ändert und eine neue Satzung beschließt, liegt eine
wirtschaftliche Neugründung vor, denn es soll aus Gründen des Gläubigerschutzes vermieden werden, dass ein leer gewordener
Gesellschaftsmantel ohne Geschäftsbetrieb seinen Gesellschaftern nur dazu dient, unter Vermeidung der rechtlichen Neugründung
mit ihren präventiven Gläubigerschutzvorschriften die beschränkte Haftung einer Kapitalgesellschaft mit gänzlich neuer Geschäftstätigkeit
zu erreichen.
2. Wenn im Anschluss an die wirtschaftliche Neugründung der nunmehrige Alleinaktionär einen Betrag von 12 500 € unter der
Bezeichnung „Einlage 25 Prozent Stammkapital” auf das Girokonto der Aktiengesellschaft überweist, wird diese Zahlung steuerlich
nicht notwendigerweise in das Nennkapital geleistet und kann deshalb als Zugang im steuerlichen Einlagekonto zu erfassen sein,
wenn durch die Einzahlung nur erreicht werden sollte, dass die Gesellschaft bei der registergerichtlichen Anmeldung ein Vermögen
von ¼ des Grundkapitals besitzt und dieses endgültig zur freien Verfügung des Vorstands der Gesellschaft steht.
3. Die Bezeichnung einer Überweisung als Einlage auf das Stammkapital kann als „falsa demonstratio” unbeachtlich sein.
4. Die Höhe des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft wird durch deren Satzung bestimmt.
5. Für die Bestimmung des Nennkapitals und die Frage, ob eine Kapitalherabsetzung vorliegt, ist steuerlich an die gesellschaftsrechtlichen
Vorschriften und an eine handelsrechtlich wirksame Herabsetzung des Nennkapitals anzuknüpfen.
Fundstelle(n): BB 2023 S. 432 Nr. 8 BB 2023 S. 434 Nr. 8 DStR-Aktuell 2023 S. 8 Nr. 32 DStRE 2023 S. 1111 Nr. 18 AAAAJ-30579
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