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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 3 K 590/21 H

Gesetze: AO § 34 Abs. 1; AO § 69 Satz 1; AO § 191 Abs. 1; GmbHG § 6 Abs. 3; GmbHG § 35 Abs. 1 Satz 1; GmbHG § 39 Abs. 1; GmbHG § 46 Nr. 5; GmbHG § 47 Abs. 1; GmbHG § 48; GmbHG § 53 Abs. 3; BGB § 133; BGB § 157

Formlose Abberufung des Geschäftsführers einer GmbH Deklaratorische Wirkung des Handelsregisters – Auslegung eines Gesellschafterbeschlusses

Leitsatz

1. Werden die Namen der Geschäftsführer einer GmbH nicht im Gesellschaftsvertrag genannt, kann der die Bestellung oder Abberufung von Geschäftsführern betreffende Beschluss formlos ergehen.

2. Die Eintragung der Bestellung oder Abberufung in das Handelsregister hat nur deklaratorische Wirkung.

3. Ein Gesellschafterbeschluss, in dem der Anstellungsvertrag des bisherigen Geschäftsführers bis zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt befristet und zugleich die Bestellung zweier neuer Geschäftsführer mit Wirkung bis zu diesem bzw. auf diesen Zeitpunkt geregelt wird, kann ungeachtet der fehlenden rechtlichen Differenzierung zwischen Anstellungsvertrag und Organstellung als terminierte Abberufung des bisherigen Geschäftsführers ausgelegt werden.

4. Unterzeichnet der bisherige Geschäftsführer in der irrtümlichen Annahme, hierzu wegen seiner noch bestehenden Handelsregistereintragung verpflichtet zu sein, nach Ablauf der Frist noch vereinzelt Schriftstücke "als Geschäftsführer", kann darin bei Gesamtwürdigung aller Umstände ein Handeln als Vertreter ohne Vertretungsmacht liegen, das den Zeitpunkt seiner wirksamen Abberufung nicht in Frage stellt.

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2023 S. 8 Nr. 31
DStRE 2023 S. 1103 Nr. 18
StB 2023 S. 146 Nr. 5
WAAAJ-30576

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