Ordnungsgeld gegen nicht erschienenen Zeugen: Bemessung bei
Fernbleiben zur Verhinderung der Sachaufklärung – Minderung bei
Entbehrlichkeit der Beweiserhebung
Leitsatz
1. Bei der Bemessung des gegen einen unentschuldigt nicht erschienenen Zeugen festzusetzenden Ordnungsgeldes ist – vorbehaltlich
seiner hinreichenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit - vom oberen Bereich des gesetzlichen Rahmens (5 bis 1.000 EUR) auszugehen,
wenn er dem Beweistermin mutwillig ferngeblieben ist, um die Aufklärung zu verhindern oder zumindest zu erschweren.
2. Ist die Beweiserhebung wegen der – unabhängig von der Relevanz der Zeugenaussage – zwischenzeitlich eingetretenen Erledigung
des Verfahrens nicht mehr notwendig, rechtfertigt dies lediglich die Reduzierung der Festsetzung vom oberen in den mittleren
Bereich (hier: 500 EUR).
Fundstelle(n): StB 2023 S. 153 Nr. 5 MAAAJ-30575
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