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FG Köln Urteil v. - 15 K 469/22

Gesetze: EStG § 26b; EStG § 1 Abs. 1; AO § 363 Abs. 3; FGO § 68; EStG § 26a

Veranlagung: Wahlrecht

Keine Zusammenveranlagung nach bestandskräftigen Einzelveranlagungen

Leitsatz

1) Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit eines Bescheids können Ehegatten ihr Veranlagungswahlrecht nur noch unter den engen Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 Satz 4 EStG ausüben.

2) Der Wechsel im Wege der Einzelveranlagung ergangener Einkommensteuerbescheide zu einer Zusammenveranlagung stellt keine Änderung oder Ersetzung i.S. der § 365 Abs. 3 AO, § 68 Satz 1 FGO dar.

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Fundstelle(n):
IAAAJ-30572

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