Leistungsaustausch; Steuerbarkeit von Baukostenzuschüssen zur Errichtung eines Tierheims
Leitsatz
Nach Überzeugung des Senats hat sich die Stpfl. durch Beantragung und Erteilung der Zuwendung im Rahmen eines Rechtsverhältnisses,
nämlich einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis (Zuwendungsverhältnis), gegenüber den Zuwendungsgebern als identifizierbaren,
konkret bestimmbaren Leistungsempfängern verpflichtet verbrauchbare Vorteile zu leisten, indem die zuwendenden Kommunen das
Recht erhalten, für einen Zeitraum von 25 Jahren Fundtiere und fortgenommene Tiere bei der Stpfl. abzugeben und dies vorrangig
vor anderen Kommunen, die den Zuschuss nicht gewähren.
Fundstelle(n): UStB 2023 S. 152 Nr. 5 UStB 2023 S. 152 Nr. 5 YAAAJ-30571
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