1. Eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten kann gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. HGB nicht nur dann gebildet werden,
wenn eine Verbindlichkeit am Bilanzstichtag mit Sicherheit besteht und nur ihre Höhe ungewiss ist, sondern auch dann, wenn
mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verbindlichkeit dem Grunde nach künftig entsteht, wobei zudem deren Höhe ungewiss
sein kann. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Entstehung einer Verbindlichkeit kann sich aus der seit Jahren bestehenden
ständigen Übung, Mitarbeiterboni ohne rechtliche Verpflichtung an die Mitarbeiter auszuzahlen, ergeben.
2. Eine künftig entstehende Verbindlichkeit hatte ihre wirtschaftliche Verursachung in der Vergangenheit, wenn
die Mitarbeiterboni in der Hauptsache die Leistungen der Mitarbeiter im abgelaufenen Geschäftsjahr abgelten sollten (hier:
Boni als zusätzliches Vergütungsinstrument neben dem Festgehalt oder anderen Gehaltsbestandteilen). Daraus folgt ein Veranlassungszusammenhang
mit der Arbeitsleistung der Mitarbeiter für das abgelaufene Geschäftsjahr.
Dem steht nicht entgegen, dass Mitarbeiterboni zudem dem Zweck dienen, die Mitarbeiter auch für die Zukunft an das Unternehmen
zu binden, wenn es sich hierbei lediglich um einen Nebenzweck handelt, welcher den Hauptzweck (Abgeltung der Arbeitsleistung
im abgelaufenen Geschäftsjahr) zumindest nicht überlagert.
3. Bei der Rückstellungsbildung können wertauffallende Umstände, die spätestens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Bilanz im
ordnungsgemäßen Geschäftsgang aufzustellen gewesen wäre, bekannt wurden, berücksichtigt werden. Soweit die bei der Festsetzung
von Mitarbeiterboni berücksichtigten Kriterien (Wachstumsdynamik, Auftragsbestand, Ertragsentwicklung, Finanzlage) auf die
Bilanz und den Geschäftsbericht eines Geschäftsjahres fußten, handelt es sich um Umstände, die am jeweiligen Bilanzstichtag
bereits vorlagen, aber erst im Zeitraum zwischen Bilanzstichtag und Bilanzerstellung bekannt wurden.
Fundstelle(n): BB 2023 S. 303 Nr. 6 BB 2023 S. 306 Nr. 6 DStR-Aktuell 2023 S. 12 Nr. 35 DStRE 2023 S. 1281 Nr. 21 OAAAJ-30570
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