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Einkommensteuer | Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen für Land- und Forstwirte gemäß § 13a EStG (BMF)
Das BMF hat zur Anwendung des Stellung genommen und sein Schreiben v. , BStBl I S. 877 geändert ( :008).
Hintergrund: Der BFH hat in seinem Urteil vom 8..6.2022 - VI R 30/20 entschieden, dass der Grundbetrag nach § 13a Absatz 4 Satz 2 EStG i.V.m. Anlage 1a zu § 13a EStG bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen für ein Rumpfwirtschaftsjahr lediglich zeitanteilig anzusetzen ist (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 1.9.2022). Diese Entscheidung widerspricht den Ausführungen in Randnummer 29 des , BStBl I S. 877.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der schriftlichen Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Randnummer 29 wie folgt gefasst:
"Ist der Gewinn nach § 13a EStG ...