Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Online-Nachricht - Mittwoch, 04.01.2023

Investmentsteuergesetz | Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale gemäß § 18 Absatz 4 InvStG (BMF)

Das BMF hat den Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale gemäß § 18 Absatz 4 InvStG zum bekannt gegeben (/19/10038 :007).

Hintergrund: Der Anleger eines Investmentfonds hat als Investmentertrag unter anderem die Vorabpauschale nach § 18 InvStG zu versteuern (§ 16 Absatz 1 Nummer 2 InvStG). Die Vorabpauschale für 2023 gilt gemäß § 18 Absatz 3 InvStG beim Anleger als am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres – also am – zugeflossen.

Die Vorabpauschale für 2023 ist unter Anwendung des Basiszinses vom zu ermitteln.

Hierzu führt das BMF u.a. weiter aus:

  • Der Basiszins ist gemäß § 18 Absatz 4 InvStG aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten. Dabei ist auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten...