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Investmentsteuergesetz | Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale gemäß § 18 Absatz 4 InvStG (BMF)
Das BMF hat den Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale gemäß § 18 Absatz 4 InvStG zum bekannt gegeben (/19/10038 :007).
Hintergrund: Der Anleger eines Investmentfonds hat als Investmentertrag unter anderem die Vorabpauschale nach § 18 InvStG zu versteuern (§ 16 Absatz 1 Nummer 2 InvStG). Die Vorabpauschale für 2023 gilt gemäß § 18 Absatz 3 InvStG beim Anleger als am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres – also am – zugeflossen.
Die Vorabpauschale für 2023 ist unter Anwendung des Basiszinses vom zu ermitteln.
Hierzu führt das BMF u.a. weiter aus:
Der Basiszins ist gemäß § 18 Absatz 4 InvStG aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten. Dabei ist auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten...