Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zulassung | Syndikuszulassung bei Schlichtertätigkeit für eine Schlichtungsstelle unzulässig
Eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt scheidet aus, wenn der Antragsteller zumindest im Kernbereich seiner Aufgaben als Schlichter nicht in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers anwaltlich tätig ist (vgl. § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO).
Die Antragstellerin ist vorliegend allenfalls zu einem untergeordneten Teil ihrer Beschäftigung anwaltlich für ihren Arbeitgeber – eine in der Rechtsform eines Vereins organisierte anerkannte Schlichtungsstelle – tätig, während der ganz überwiegende Teil ihrer Arbeitstätigkeit, insbesondere [i]Zum SyndikusStB Günther/Grupe, NWB 22/2019 S. 1613die Durchführung der Schlichtungsverfahren, eine Rechtsangelegenheit der Parteien des Schlichtungsverfahrens betrifft. Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens sind Ansprüche zwischen den Verfahre...